Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Firma Avanti MedienService e.K. mit dem Auftraggeber.

1.2 Im übrigen gelten die Bestimmungen des HGB auch mit Nichtkaufleuten als vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

1.3 Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese als angenommen. Einkaufsbedingungen unserer Kunden sind unwirksam, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

1.4 Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Soweit nicht anders angegeben, beträgt die Bindungsfrist unserer Angebote 30 Tage ab deren Datum. Alle genannten Preise verstehen sich ab Werkzuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

1.5 Offensichtlicher Irrtum, Schreib- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Wir haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Folgeansprüche.

1.6 Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben gelten annähernd.

1.7 Sämtliche Nutzungsrechte an den Materialien und insbesondere für den Inhalt der Datenträger sind allein durch den Kunden und auf Verantwortung des Kunden zu klären. Dies gilt insbesondere insoweit Materialien Musik enthalten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Auftragsabwicklung nur dann durchgeführt werden kann, wenn eine entsprechende Freistellungserklärung der GEMA mitgeliefert wird.

1.8 Eine Vervielfältigung von Ton-, Daten- oder Audioträgern mit rechtsradikalen, menschenverachtenden oder die religiösen Gefühle von Mitmenschen verachtenden Inhalten, lehnen wir hiermit ausdrücklich ab.

1.9 Die bestellte Ware ist als speziell auf Kundenbedürfnisse zugeschnittene Ware gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Es besteht damit kein Widerrufs- oder Rückgaberecht des Bestellers.

2. Lieferbedingungen

2.1 Zugesagte Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Für eventuelle Folgeschäden, die dem Kunden durch einen Lieferverzug enstehen haften wir nicht. Ein zugesicherter Liefertermin ist nicht als Vereinbarung von Fixgeschäften/-terminen anzusehen. Alle von uns genannten Liefertermine verstehen sich als voraussichtlich abgehende Termine und sind somit unverbindlich.

2.2 Der Verkäufer ist zur Ausführung von Teillieferungen und / oder -leistungen berechtigt.

2.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm zustehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

2.4 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Maschinenausfall etc., auch wenn Sie bei Lieferanten des Verkäufers oder Sublieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

2.5 Schadensersatzansprüche des Käufers oder Ansprüche aus Deckungskäufen oder dergleichen wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Gerät der Verkäufer mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, so hat der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, bevor er Rechte aus Lieferverzögerungen herleiten kann.

2.6 Der Versand erfolgt stets, auch bei frachtfreier Lieferung, auf Gefahr des Käufers. Wünscht der Käufer Expressversand oder Versicherung der Ware, so gehen etwaige Mehrkosten zu Lasten des Käufers. Die Gefahr eines Verlustes oder einer Beschädigung der Waren auf dem Transport gehen zu Lasten des Käufers.

2.7 Gefahrenübergang: Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist unsere Rechnung bei Lieferung zur Zahlung fällig.

3.2 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.

3.3 Gerät der Käufer in Verzug, sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Zudem können Mahngebühren und Spesen anfallen. Der Nachweis eines höheren Schadens ist zulässig. Wir weisen darauf hin, dass für Verbraucher gemäß § 286 Abs. 3 BGB ein automatischer Schuldnerverzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gilt. Im Falle eines Zahlungsverzugs auch nur einer Rechnung steht dem Verkäufer das Recht zu, die sofortige Bezahlung aller offenen – auch der noch nicht fälligen – Rechnungen zu verlangen.

3.4 Eventuell anfallende Bankgebühren bei Rücklastschriften gehen zu Lasten des Käufers.

3.5 Aufrechnung sowie Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem Zahlungsanspruch des Verkäufers sind ausgeschlossen. Es sei denn, dass die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreittig sind.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus den Verkäufen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer entstehenden Forderungen, Eigentum des Verkäufers. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so ist er zur vorbehaltlosen Herausgabe der kompletten und unversehrten Ware verpflichtet. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung des jeweiligen Forderungssaldos.

4.2. Der Käufer ist berechtigt, die angelieferte Ware im normalen Geschäftsgang zu verarbeiten und in unverarbeitentem oder verarbeitetem Zustand zu veräußern. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden Vorbehaltsware bezeichnet. Dem Käufer ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, die im Vorbehaltseigentum des Verkäufers stehen, nicht gestattet. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu.

4.3 Erwirbt der Käufer in Folge von Be- oder Verarbeitung das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer zugleich dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Veräußert der Käufer unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware des Verkäufers unverändert, be- oder verarbeitet, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur Tilgung aller gegen ihn bestehenden Forderungen des Verkäufers die ihm aus solchen Verkäufen entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Auf Verlangen hin ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer wird ermächtigt, solche Forderungen einzuziehen, verpflichtet sich aber die eingezogenen Beträge sofort an den Verkäufer abzuführen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die nach vorstehenden Bestimmungen zustehden Sicherungen auf Verlangen des Käufers nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert 20% der zu sichernden Forderungen übersteigt.

4.4 Der Käufer hat dem Verkäufer über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, über die Vorbehaltsware oder über die im Voraus abgetretenen Forderungen unverzüglich, schriftlich zu unterrichten. Der Käufer ist verpflichtet alle notwendigen Unterlagen für eine Intervention sofort herauszugeben. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

5. Anzeige- bzw. Rügepflicht bei Sachmängeln

5.1 Mängel (insbesondere Transportschäden) müssen unverzüglich, unter Nichtkaufleuten spätestens eine Woche nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort uns gegenüber schriftlich erhoben werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen. Drei Monate nach Anlieferung der Ware können derartige Mängelrügen jedoch nicht mehr geltend gemacht werden. Ware, die be- oder verarbeitet worden ist, kann nicht mehr beanstandet werden. Werden Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt.

5.2 Bei berechtigten Beanstandungen wird der Verkäufer die Ware zurücknehmen, sie umtauschen oder dem Käufer einen Preisnachlass einräumen. Die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Lieferung mangelhafter Ware oder für Falschlieferung ist der Hähe nach auf den Kaufpreis des verbrauchten Teils der beanstandeten Lieferung beschränkt. Weitergehende Ansprüche irgendwelcher Art sind ausgeschlossen.

5.3 Farbabweichungen beim Labeldruck von Datenträgern (Blu-Ray, CD, DVD, USB-Sticks) sowie den Drucksachen im Vergleich zur Vorgabe (Proof), berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Annahme. Die Farbabweichung stellt keine Wertminderung dar. Farbverbindlich sind lediglich Proofs nach dem Standard ISO-coated, welche für jedes einzelne Produkt angeliefert werden müssen. Da es sich bei Drucksachen um organisches Material handelt (Papier, Karton etc.) kann es hierbei zu Abweichungen bei den Maßen und dem Druck, im Vergleich zu den Spezifikationen kommen. Um Unstimmigkeiten bzgl. der einzelnen Filmdateien zu vermeiden, setzen wir hochauflösende, geschlossene PDF-Dateien voraus.

5.4 Bei fristgerechter und berechtigter Beanstandung steht uns wahlweise das Recht zur Ersatzlieferung mit erneuter Lieferfrist, die Rücknahme der Ware gegen Gutschrift oder zur Nachbesserung zu. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen. Die Verjährung tritt innerhalb eines Monats nach Ablehnung der Mängelrüge durch den Verkäufer ein. Der Kunde verpflichtet sich, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.

6. Gewährleistung

6.1 Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

6.2 Bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.

6.3 Etwaige Empfehlungen seitens des Verkäufers hinsichtlich der Einsatzfähigkeit der gelieferten Waren sind unverbindlich. Sie sind zwar das Ergebnis gewissenhafter Prüfungen, können jedoch bei der Vielseitigkeit der Anwendungen und der Arbeitsweise nur als Richtwerte gelten. Eine Gewähr für den Einzelfall kann daher nicht übernommen werden. Der Käufer ist verpflichtet, in jedem Fall vor Beginn der Weiterverarbeitung die Ware zu prüfen. Der Käufer hat sich davon zu überzeugen, dass die Ware für den vorbestimmten Verwendungszweck geeignet ist. Der Käufer und der Verkäufer sind sich darüber einig, dass es nach Stand der Technik nicht möglich ist, Softwarefehler und Viren unter allen Anwendungsgebieten völlig auszuschließen. Der Verkäufer ist nicht für den korrekten Einsatz der Ware durch den Kunden, für die Datensicherung und dafür, dass die Software auf dem vorgesehenen Computersystem lauffähig ist, verantwortlich. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

6.4 Anstelle des Rechts des Käufers auf Wandlung oder Minderung wird ein Recht auf Nachbesserung vereinbart. Soweit sich der gelieferte Gegenstand außerhalb des Sitzes des Verkäufers befindet, werden Transportkosten, Wegkosten und Porto nicht getragen. Es bleibt dem Verkäufer aber vorbehalten, statt Nachbesserungen, Ersatzlieferung zu leisten.

6.5 Keinerlei Gewährleistung wird für Fehler übernommen, die durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, unrichtigen Gebrauch, fehlerhaften Anschluss oder Fremdeinwirkung entstanden sind.

7. Copyrighterklärung / Freistellungserklärung / Rechte Dritter

7.1 Die Prüfung, ob der von uns herzustellende Datenträger gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt oder gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts verstößt, ist Pflicht des Auftraggebers! Er hat sämtliche hiermit verbundenen Kosten selbst zu tragen. Wir sind zur selbständigen Prüfung dieser Fragen auf Kosten des Auftraggebers berechtigt, wenn die von ihm an uns weitergereichten Informationen lückenhaft sind oder Zweifel bestehen lassen und der Auftraggeber auch auf unser Anfordern die Lückenhaftigkeit oder Zweifel nicht beseitigt.

7.2 Der Auftraggeber übernimmt eine vom Verschulden unabhängige Garantie dafür, dass die Datenträger mit gewerblichen Schutzrechten und dem Wettbewerbsrecht in Einklang stehen. Er hat Nachweise über seine Berechtigung zur Herstellung und Verbreitung der Datenträger unaufgefordert und fristgerecht vorzulegen, soweit dies der Natur der Sache nach möglich ist.

7.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus, die von uns ausgehändigten Fragebögen zu gewerblichen Schutzrechten und wettbewerbsrechtlichen Fragen auszufüllen. Wir sind zur Auftragsausführung erst dann verpflichtet, wenn uns dieser Fragebogen vollständig ausgefüllt zugestellt wurde und sämtliche Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und des Wettbewerbsrechts, die für uns haftungsrechtliche Folgen haben können, durch Einholung der erforderlichen Auskünfte (z.B. Nachfragen bei Schutzrechtsinhabern, bei Verwertungsgesellschaften und Einholung von Rechtsrat) geklärt sind. Verschiebt sich hierdurch der ursprünglich vereinbarte Liefertermin um mehr als vier Wochen, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auch dann trägt der Käufer die für die Nachforschungen und Einholung von Rechtsrat angefallenen Kosten. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung beruhen.

8. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Teilnichtigkeit

8.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

8.2 Gerichtsstand ist Fladungen bzw. das hieraus resultierende zuständige Amts- bzw. Landgericht. Wahlweise sind wir berechtigt am Gerichtsstand des Käufers zu klagen.

8.3 Sollten diese AGBs oder einzelne Absätze derselben, ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Anpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.